Steuerfreie Mitarbeiter­gewinnbeteiligung und Arbeitsplatz­pauschale für Unternehmer ab 2022

Steuerfreie Mitarbeiter­gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro jährlich

Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden und ist an ehemalige Arbeitnehmer nicht befreit.
Die Befreiung für Mitarbeiter­gewinnbeteiligungen ist eine rein steuerliche Befreiung, eine vergleichbare Befreiung von der Sozial­versicherung, vom DB oder der Kommunal­steuer fehlt! Beim Arbeitgeber ist die gewährte Gewinnbeteiligung Teil der Personal­kosten und daher als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Pro Jahr kann neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 Euro auch eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von ebenfalls bis zu 3.000 Euro gewährt werden.

Voraussetzung Arbeitsplatz­pauschale:

Zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) steht kein anderer  Raum zur Verfügung steht und  es werden keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht (da ansonsten die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt sind).
Die Höhe des Pauschales beträgt € 1.200 Euro, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuer­pflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als 11.000 Euro betragen.
Die Höhe des Pauschales beträgt € 300 Euro, wenn der Steuer­pflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, von mehr als 11.000 Euro erzielt.
Neben dem Arbeitsplatz­pauschale von € 300 Euro sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt 300 Euro (ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen) abzugsfähig.
Das Arbeitsplatzpauschale darf auch im Rahmen der Basispauschalierung und der Kleinunterternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden !