GRUNDSTÜCKE - IMMOEST (Planungskosten)

Der VwGH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Planung eines Gebäudes (insofern die Errichtung des Gebäudes nicht erfolgt!) nicht als Herstellungs­kosten des Grund und Bodens (bzw. des unbebauten Grundstücks) anzusehen sind.
Diese Aufwendungen können im Veräußerungsfall bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht in Abzug gebracht werden!

Diese frustrierten Planungs­kosten – bei unterbliebener Errichtung – können mitunter aber als Werbungs­kosten bzw. Betriebsausgaben eingestuft werden, wenn diese bereits im Zeitpunkt ihres Anfalls objektiv iZm. mit einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit – z.B. Planung eines Gebäudes für Vermietungszwecke – gestanden sind.

Im übrigen sind Planungs­kosten nach der ständigen Rechtsprechung und dem Schrifttum ein Teil der Herstellungs­kosten des fertiggestellten Wirtschafts­gutes und dementsprechend zu aktivieren.