GRUNDSTÜCKE - IMMOEST (Planungskosten)
Der VwGH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Planung eines Gebäudes (insofern die Errichtung des Gebäudes nicht erfolgt!) nicht als Herstellungskosten des Grund und Bodens (bzw. des unbebauten Grundstücks) anzusehen sind.
Diese Aufwendungen können im Veräußerungsfall bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht in Abzug gebracht werden!
Diese frustrierten Planungskosten – bei unterbliebener Errichtung – können mitunter aber als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben eingestuft werden, wenn diese bereits im Zeitpunkt ihres Anfalls objektiv iZm. mit einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit – z.B. Planung eines Gebäudes für Vermietungszwecke – gestanden sind.
Im übrigen sind Planungskosten nach der ständigen Rechtsprechung und dem Schrifttum ein Teil der Herstellungskosten des fertiggestellten Wirtschaftsgutes und dementsprechend zu aktivieren.
Diese Aufwendungen können im Veräußerungsfall bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht in Abzug gebracht werden!
Diese frustrierten Planungskosten – bei unterbliebener Errichtung – können mitunter aber als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben eingestuft werden, wenn diese bereits im Zeitpunkt ihres Anfalls objektiv iZm. mit einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit – z.B. Planung eines Gebäudes für Vermietungszwecke – gestanden sind.
Im übrigen sind Planungskosten nach der ständigen Rechtsprechung und dem Schrifttum ein Teil der Herstellungskosten des fertiggestellten Wirtschaftsgutes und dementsprechend zu aktivieren.